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asanto Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Muster und andere Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zusicherungen und sonstige Erklärungen von Außendienstmitarbeitern sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

3. Lieferzeit
Die von uns angegebene Lieferzeit ist freibleibend. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung oder der mündlichen Auftragsannahme. Sofern wir mit unserer Lieferung in Verzug geraten sind, kann der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ihrem Ablauf kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche wegen entgangenen Gewinns oder entstandenen Handwerkerkosten, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Für während des Transportes beschädigte Waren übernehmen wir keine Haftung.

5. Preise und Zahlungsbedingung
Falls nicht anders vereinbart, gelten für die Bezahlung folgende Bedingungen:
1. Abholer: Sofort nach Warenerhalt.
2. Versand- und Handwerkerpreis: 7 Tage nach Warenerhalt

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird ein von ihm gegebener Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche gegen ihn bestehende Forderungen sofort fällig. Ihm an uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist an uns auszugeben. Sämtliche Schadensansprüche wegen verspäteter Zahlung bleiben vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seine Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist nicht gestattet. Eingriffe durch Dritte in unser Eigentumsrecht hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller tritt bereits mit dem Verkauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderung berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges seines Kunden ist der Besteller verpflichtet, uns über den Bestand seiner Forderung aus der Veräußerung unserer Vorbehaltsware Auskunft zu erteilen. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, erhalten wir an dieser im Umfang des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware Miteigentum. Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 15/100, sind wir, auf Verlangen des Bestellers, insoweit jederzeit bereit die Sicherungsrechte nach unserer Wahl an ihn zurückzuübertragen.

7. Gewährleistung
Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Eine Garantie für die Verarbeitung sowie Eignung des Untergrundes wird nicht übernommen, da der Verkäufer keinen Einfluss auf die Verarbeitung hat. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substituierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigefügt hat, nicht widerlegt. Der Besteller ist verpflichtet, Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind vom Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Sie verpflichten uns zur Rücknahme der beanstandeten Ware und Ersatzlieferung, auf keinen Fall jedoch zur Leistung von Schadensersatz. Geringe Farbabweichungen, bedingt durch die Verwendung natürlicher Rohstoffe, bilden keinen Reklamationsgrund. Ebenfalls nicht solche bei Nachlieferung.

8. Auskünfte und Beratung
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur unsere Erfahrungswerte und keine Zusicherung dar. Ansprüche gegen uns sind deswegen ausgeschlossen. Abmachungen oder Nebenabmachungen sind nur gültig, wenn diese von unserer Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden. Der Besteller bleibt verpflichtet, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Tießau. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Dannenberg.

10. Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht.
Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Bestellers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.